VG Düsseldorf: Kirchenasyl ist keine „Flucht“

Die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS) bringt eine Vielzahl von bislang ungeklärten Rechtsfragen mit sich. Eine besonders kontrovers diskutierte Frage ist es, welche Veränderungen die Reform im Hinblick auf das sog. „offene Kirchenasyl“ im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren mit sich bringt. Zumindest vom VG Düsseldorf gibt es mittlerweile mehrere Entscheidungen zu berichten, die deutlich in die Richtung weisen, dass man die bisherige Linie, wonach Kirchenasyl nicht ohne Weiteres ein Grund zur Verlängerung der Überstellungsfrist sei, nicht so schnellfertig aufgeben werde, wie man sich das auf Behördenseite wohl erhoffen mag. Auch von der 21. Kammer gibt es jetzt einen Beschluss in die Richtung zu vermelden.

Hintergrund der Debatte ist, dass der Begriff der „Flucht“ nunmehr in Art. 2 Nr. 17 AMM-VO legal definiert worden ist:

(17) „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa:

a) das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen,

b) die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder

c) die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird;

Im hiesigen Kontext interessant sind die Varianten b) und c), weil Behörden seit Wirksamwerden der AMM-VO versuchen, diesen Hebel zu nutzen, um dem Kirchenasyl den Garaus zu machen. So kann man Menschen, die sich im Kirchenasyl befinden, auffordern, sich persönlich zu einer Vorsprache bei einer Behöre zu melden. Dazu müssten sie freilich das Kirchenasyl zumindest temporär verlassen, und wenn sie das das nicht machen, so die Idee der Behörden, könne man sie als „flüchtig“ melden und die Überstellungsfrist gemäß Art. 46 Abs. 2 UA 1 AMM-VO auf drei Jahre verlängern. Einerseits stünde den Behörden damit wesentlich mehr Zeit für die Abschiebung im Einzelfall, andererseits, und das ist vermutlich der eigentliche Hintergedanke, erhofft man sich von der Vorstellung, das Kirchenasyl drei Jahre lang aufrecht erhalten zu müssen, wohl eine abschreckende Wirkung auf die Gemeinden, sodass immer weniger Gemeinden bereit sein würden, überhaupt noch Kirchenasyl zu gewähren.

Nach alter Rechtslage, also unter Geltung der Dublin-III-VO, der Vorgängerin der AMM-VO, war geklärt, dass das sog. offene Kirchenasyl keine „Flucht“ in diesem Sinne ist: Im offenen Kirchenasyl wird den beteiligten Behörden unmittelbar zu Beginn des Kirchenasyls mitgeteilt, wo die betroffene Person sich befindet, sodass die Abschiebung praktisch und rechtlich jederzeit möglich ist. Wenn die Behörden sich dennoch gegen den Vollzug der Abschiebung entscheiden, ist das eben so ihre Entscheidung, die nicht dazu führt, dass die betroffene Person im Rechtssinne „flüchtig“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021, 1 C 42.20).

Der Streit betrifft nun die Frage, ob diese Rechtsprechung auf die derzeit geltende Rechtslage mit ihrer neuen Definition von „Flucht“ übertragen werden kann. Der stets empfehlenswerte Newsletter des Kollegen Tim Schröder aus Hamburg hat bereits in zwei lesenswerten Artikeln die einschlägige Rechtsprechung der 29. Kammer des VG Düsseldorf referiert, erstritten vom Kollegen Markus Wild, aus Bochum:

Auch die 21. Kammer äußert sich nun in dieselbe Richtung. Was die eigentliche Frage angeht, ob das offene Kirchenasyl ein Grund für die Annahme sei, dass jemand „flüchtig“ sei, will man sich zwar nicht abschließend festlegen, lässt aber eine deutliche Tendenz in die Richtung erkennen, dass dies auch weiterhin nicht der Fall sei:

Auch unter Geltung der neuen Rechtslage kann von einer Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO berufen. Voraussetzung hierfür wäre wiederum, dass der Antragsteller flüchtig gewesen ist. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die Auslegung des Begriffs nach der AMMVO an den Maßstäben zur vormaligen Rechtslage orientieren muss. Im Gegensatz zur Dublin-III-VO ist unter der neuen Rechtslage der Begriff „Flucht“ legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Abs. 17 AMMVO ist Flucht demnach eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c). Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht mehr flüchtig war, da er sich im sog. offenen Kirchenasyl befand.

Jedenfalls aber scheitert in diesem Falle, ähnlich wie schon zuvor in dem von der 29. Kammer entschiedenen Fall (siehe oben), die Verlängerung der Überstellungsfrist daran, dass die betroffene Person nicht ordnungsgemäß gemäß den Art. 19, 20 AMM-VO über seine Pflichten belehrt worden ist:

Jedenfalls ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall daran gehindert, sich auf die Rechtsfolge des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO zu berufen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ist ein Asylantragsteller nach neuer Rechtslage unter anderem über den Umstand zu informieren, dass die Flucht zu einer Verlängerung der Frist gemäß Art. 46 AMMVO führt. Eine solche Information ist vorliegend nicht erfolgt. Die bei Antragstellung mitgeteilten Informationen erfüllen die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ersichtlich nicht.

Vgl. zur nach altem Recht nicht notwendigen Belehrung darüber, dass die Überstellungsfrist im Falle einer Flucht verlängert werden konnte, etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 128. belehrt worden ist:

Was folgt nun aus alledem?

  1. Totgesagte leben länger – Das Kirchenasyl ist, allen Unkenrufen zum Trotze, noch lange nicht tot. Es lohnt sich für die Gemeinden, zu kämpfen. Man kann nur hoffen, dass sich genug Gemeinden finden, die sich nicht einschüchtern lassen.
  2. Für beratende Personen wird es, solange die Rechtslage nicht wirklich umfassend und abschließend höchstrichterlich geklärt ist, stark darauf ankommen, die Feinheiten zu beachten: Ist eine Belehrung erfolgt? Genügt sie den Anforderungen?

VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2026, 21 L 2483/26.A (Beschluss im Aufenthaltswiki)


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