Die Antragstellerin hatte bereits internationalen Schutz in Griechenland zuerkannt bekommen, und hatte sodann in Deutschland einen erneuten Asylantrag gestellt. Fälle dieser Art sind grundsätzlich nicht neu; das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits im Juli dieses Jahres mitgeteilt, dass hierzu zwei weitere sog. „Tatsachenrevisionen“ anhängig seien. Doch auch in diesem Kontext stellt sich die Frage, wie sich die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) auf diese Fallkonstellation auswirkt.
Im hier entschiedenen Fall hat sich das BAMF für eine überraschend anmutende Vorgehensweise entschieden: Obwohl § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, insoweit übereinstimmend mit der alten Rechtslage, die Möglichkeit vorsieht, Asylanträge in diesen Fällen als unzulässig abzulehnen, hat das BAMF den Antrag als unzulässigen Folgeantrag gemäß Art. 55 Abs. 7 AVVO abgelehnt, denn es sei ja schon in Griechenland eine endgültige Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin ergangen.
Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid an. Denn, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift eine derartige Auslegung hergeben mag, legt das Gericht überzeugend dar, dass sich aus der Systematik der Vorschrift, also wenn man sie in ihrem Kontext im Gesamtgefüge der Asylverfahrensverordnung liest, etwas anderes ergibt:
Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorschrift des Art. 55 AsylVfVO zum Folgeantrag indessen nur dann einschlägig, wenn der frühere Asylantrag eines Antragstellers entweder als unbegründet (Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO) oder als unzulässig (Art. 55 Abs. 3 Buchst. b) AsylVfVO) abgelehnt wurde. Zwar spricht Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nur von einer „endgültige[n] Entscheidung“ und differenziert mithin nicht zwischen einer ablehnenden oder stattgebenden Entscheidung. Jedoch darf Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in Zusammenschau mit den weiteren Absätzen des Art. 55 AsylVfVO und den sonstigen Vorschriften der AsylVfVO gelesen werden. Sowohl die Regelung des Art. 55 AsylVfVO als auch die Systematik der AsylVfVO sprechen insgesamt dafür, dass von Art. 55 AsylVfVO nur ablehnende vorherige Entscheidungen erfasst werden. Die in Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO vorgegebene Prüfung kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts denklogisch nur Fälle einer vorherigen Ablehnung erfassen. Die „Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz […] anzuerkennen ist“, kann nämlich nur dann „erheblich erhöht“ werden, wenn der frühere Antrag abgelehnt wurde. Hat der Antragsteller dagegen – wie hier – bereits internationalen Schutz erhalten, können sich seine Chancen auf Anerkennung nicht mehr erhöhen. Das Prüfprogramm würde folglich immer ins Leere laufen.
Auch aus der gemeinsamen Betrachtung von Art. 55 AsylVfVO und Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO folgt, dass Art. 55 AsylVfVO nicht die Fälle einer vorherigen stattgebenden Entscheidung erfassen kann. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO kann die Asylbehörde nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. Von dieser Befugnis hat der nationale deutsche Gesetzgeber mit § 29 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht, wonach das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ablehnt, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausgehend vom Wortlaut sowohl des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO als auch des § 29 Nr. 2 AsylG sollen von den Vorschriften gerade Fälle wie derjenige der Antragstellerin erfasst werden. Zudem entspricht Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO weitestgehend der Vorgängervorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU). Nach alter Rechtslage handelte es sich bei Fällen wie denen der Antragstellerin nicht um Folgeanträge. Dass der Unionsgesetzgeber mit dem neuen Recht von dieser klaren Regelungssystematik abweichen und die bisherigen rechtlichen Kategorien „vermischen“ wollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass durch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO die bisherige Regelung der Fälle, in denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, der Sache nach in das neue Recht überführt wurde. Bei Zugrundelegung des Verständnisses des Bundesamtes würde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch auf Null reduziert, weil es sich immer um Folgeanträge handeln würde; die Vorschrift würde damit obsolet.
Eine Ablehnung als unzulässiger Folgeantrag kommt also nur in Betracht, wenn der frühere Asylantrag abgelehnt wurde, nicht, wenn, wie hier, der frühere Asylantrag erfolgreich war. Indes wird man an der Stelle wohl eine Einschränkung vornehmen müssen: Wenn der frühere Folgeantrag mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes endete, muss ein Folgeantrag, der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet, möglich bleiben.
Das Gericht lässt die Frage offen, ob die Ablehnung als unzulässigen Folgeantrag in eine Ablehnung als unzulässig im Drittstaatenverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden kann. Das kann es deswegen machen, weil derartige Entscheidungen von der Rechtsprechung in NRW gegen Frauen, die in Griechenland als schutzberechtigt anerkannt worden sind, grundsätzlich für unzulässig gehalten werden, und der Bescheid nach dieser Auffassung daher auch rechtswidrig wäre, wenn das BAMF ihn auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt hätte.
Es ist mir derzeit unklar, ob es sich bei diesem Bescheid mit dieser Argumentation eher um einen Ausreißer handelt, oder ob das jetzt tatsächlich so die neue Entscheidungspraxis des BAMF ist. Aber spätestens, wenn sie einen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne besondere, als solche anerkannte Vulnerabilitäten betrifft, wird die Rechtsprechung auch zur Frage einer möglichen Umdeutung Farbe bekennen müssen.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2026, 13 L 2307/26.A (Beschluss im Aufenthaltswiki)
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