Wie das BAMF versucht hat, ein Baby ohne seine Eltern abzuschieben. Oder vielleicht auch doch nicht?

Da war die Aufregung mal wieder groß: „BAMF wollte Baby ohne Eltern abschieben“, titel die juritische Nachrichtenplattform LTO, und auch beck-aktuell behauptet, das BAMF habe das Kind „getrennt von seinen Eltern“ abschieben wollen. Tatsächlich ist die interessanteste Erkenntnis dieser Artikel die, dass sie einen weiteren Beleg dafür liefern, dass Migrationsrecht mittlerweile offenbar so kopliziert sind, dass selbst gestandene juristische Nachrichtenredaktion daran scheitern, solche Fälle einigermaßen zutreffend rechtlich einzuordnen. Denn: Nein, man kann dem BAMF wahrlich viel vorwerfen, aber dass sie versucht hätten, hier ein drei Monate altes Baby ohne seine Eltern abzuschieben, ist so einfach nicht wahr, und deswegen hier von mir die kurze Einordnung, an der die Kolleg*innen bei beck und lto scheitern:

Vorab ein kurzer Disclaimer zur Klarstellung: Ich habe mit diesem Fall nichts zu tun, insbesondere vertrete ich weder die Eltern noch das betroffene Kind, und ich weiß auch nicht mehr über den Fall, als der medialen Aufregung und dem vom VG Wiesbaden selbst veröffentlichten Beschluss vom 25.09.2026, 7 L 2405/26.WI.A, zu entnehmen ist. Dies ist indes schon ziemlich viel.

Worum geht’s?

Die Eltern des Babys sind offenbar türkische Staatsangehörige, die in Deutschland Asylanträge gestellt haben, die abgelehnt wurden. Später dann bekamen sie ein Kind, für das ebenfalls ein Asylverfahren eingeleitet wurden. Dass nachgeborene Kinder ein eigenes Verfahren und einen eigenen Bescheid bekommen, ist dabei allgemein üblich und aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Auch der Asylantrag des Kindes wurde offenbar abgelehnt; das ist allerdings auch keine Überraschung, denn wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schon meint, dass den Eltern in der Türkei keine Verfolgung drohe, warum sollte es dann für das Kind, das selbst nie in der Türkei gewesen ist, eine solche Gefahr sehen? Allerdings hat das BAMF den Asylantrag des Kindes nicht einfach nur abgelehnt, sondern es hat ihn im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AsylverfahrensVO als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt.

Und in diesem Kontext hat das BAMF noch etwas anderes gemacht, und damit nimmt die Verwirrung ihren Lauf:

Abschiebungsandrohungen

Es hat gemäß § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen.

Auch das ist soweit erst einmal nicht weiter ungewöhnlich: Wenn das BAMF einen Asylantrag ablehnt, erlässt es in den meisten Fällen eine sog. Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung ist in den meisten Fällen zwar eine Voraussetzung (auch hier gibt es wieder Ausnahmen, aber die schenken wir uns an dieser Stelle mal), um eine Person abschieben zu können, aber der Erlass einer Abschiebungsandrohung besagt für sich genommen noch nicht wirklich, dass die Person auch wirklich abgeschoben wird. Denn für das BAMF ist die Sache meistens erledigt, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist.

Der Rest ist dann Sache der Ausländerbehörde (ABH), und was die mit dem Bescheid des BAMF macht, ist dem BAMF im Zweifel egal, in der Regel erlangt es davon auch keine Kenntnis mehr (und ja, auch hier gibt es wieder Ausnahmen). In diesem Sinne ist es denkbar und kommt freilich auch häufig vor, dass die ABH die Abschiebungsandrohung vollzieht und die Person tatsächlich abschiebt, sie kann aber auch, je nachdem, wie der konkrete Fall liegt, eine Duldung oder einen humanitären Aufenthaltstitel oder auch irgendwas ganz anderes erteilen. Bloß, weil jemandem die Abschiebungsandrohung angedroht worden ist, heißt das also noch lange nicht, dass diese Person auch wirklich abgeschoben wird.

Und damit nähern wir uns dem konkreten Fall: Bloß, weil das BAMF dem Kind die Abschiebung angedroht hat, heißt das eben auch noch nicht, dass die ABH das Kind auch wirklich abgeschoben hätte. Dabei bestreite ich nicht, dass es vorkommt, dass Familien durch Abschiebungen getrennt werden. So wird beispielsweise aktuell aus Leverkusen über einen solchen Fall berichtet. Dass aber ernsthaft ein drei Monate altes Kind ohne seine Eltern abgeschoben wird, ist hingegen nicht mal in Hessen zu erwarten. Das Kind hätte vermutlich eine Duldung bekommen.

Die Rückführungsrichtlinie, der EuGH und das Kindeswohlinteresse

Ok, also, wenn alles egal ist, und das Kind sowieso nicht abgeschoben wäre, worum geht es dann überhaupt in dem Verfahren? Um das zu verstehen, muss man wiederum ein wenig ausholen. Bis ca. 2021 war es eine in Deutschland kaum bestrittene Rechtsauffassung, dass mutmaßglich vorübergehende Abschiebungshindernisse dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen. Es war daher auch allgemein üblich, dass, wenn, wie hier, Familienmitglieder auf mehrere Asylverfahren verteilt waren, allen Verfahren jeweils eine eigene Abschiebungsandrohung erging, wenn der jeweilige Asylantrag abgelehnt wurde. Die Wahrung der Famileneinheit interessierte das BAMF schlicht nicht, man überließ es den Ausländerbehörden, dies durch Erteilung von Duldungen oder ähnliches selbst zu regeln. Bis 2021 hätte dieser Fall daher vermutlich auch keinerlei Aufsehen erregt; es wäre schlicht business as usual gewesen.

Dann kam jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH), und hat mit seiner Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie gehörig Staub aufgewirbelt. In verschiedenen Entscheidungen seit 2021 hat der EuGH eine Rechtsprechung entwickelt, in der er von den Behörden der Mitgliedstaaten, und damit eben auch vom BAMF, eingefordert hat, bereits beim Erlass einer „Rückkehrentscheidung“ der Wahrung der Familieneinheit und dem Kindeswohlinteressere Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Urteile vom 14.01.2021, C-441/19, vom 11.03.2021, C-112/20 und vom 15.02.2023, C-484/22). Dabei ist unstrittig, dass es sich bei einer Abschiebungsandrohung um eine derartige „Rückkehrentscheidung“ handelt.

Vor diesem Hintergrund sah sich auch der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich veranlasst, tätig zu werden, und hat in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass der Erlass der Abschiebungsandrohung voraussetze, dass „weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen“ entgegenstehen. Damit wollte der Gesetzgeber sichtlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs paraphrasieren.

Die genaue Auslegung dieser Vorschrift ist jedoch – wie könnte es auch anders sein – umstritten. Die überwiegende Rechtsprechung meint eben, dass, wenn, wie hier, das Asylverfahren eines Teils der Familie noch läuft und diesen Personen daher der Aufenthalt weiterhin zum Zwecke des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 AsylG), so stehen eben Kindeswohl und familiäre Bindungen dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegen. Das sieht zum Beispiel auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW so (Beschluss vom 11.06.2026, 23 A 41/24.A, Rn. 19):

Dafür, dass insoweit im hier gegebenen Zusammenhang, wie es die Beklagte für richtig hält, grundsätzlich zu differenzieren sein könnte, ob ein anderes Kern­familienmitglied, von dem im Fall des Vollzugs der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG eine Trennung drohte, (noch) über ein dauerhaftes oder nur vorübergehendes (rechtmäßiges) Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt, gibt ins­besondere die Rechtsprechung des EuGH nichts her. Eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründet einen vor jedweder Überstellung in einen möglichen Ver­folger­staat schützenden rechtmäßigen Aufenthalt. Mit Blick auf die Dauer von Asylverfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine infolge des Vollzugs der Rückkehrentscheidung eintretende Trennung von einem „nur“ über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden anderen Kernfamilienmitglied sei mit Blick auf die nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen Be­lange grundsätzlich nicht relevant. Zugleich kann nicht grundsätzlich unterstellt wer­den, dass auch das Asylverfahren des anderen Kernfamilienmitglieds erfolglos blei­ben und die Aufenthaltsgestattung daher nicht in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht münden werde.

(Und selbstverständlich ist das auch überzeugend und richtig, alles andere ist offensichtlich ergebnisorientierter Quatsch.)

Das BAMF will hingegen an seiner Differenzierung festhalten, wonach nur ein „richtiger“ Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG (zu denen die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren unstrittig nicht gehört) in diesem Rahmen zu berücksichtigen ist. Obwohl diese Auffassung mittlerweile doch recht deutlich überwiegt (vgl. hierzu die diversen Nachweise in Rn. 16 der genannten Entscheidung des OVG NRW; das OVG NRW bezeichnet diese Frage dort auch ausdrücklich als „in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen hinreichend geklärt“). Diese Hartnäckigkeit des BAMF lässt der*dem Einzelrichter*in hier offenbar den Kragen platzen, was seinen Niederschlag in der Formulierung „Dass die Beklagte sich weigert, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, ist für das Gericht unverständlich.“ findet. Gleichwohl ist dem BAMF immerhin zuzugeben, dass auch die Gegenauffassung in der Rechtsprechung vertreten wird.

Und wie geht es jetzt weiter?

Im Endeffekt wird hier eher um eine, wie man umgangssprachlich in der Laiensphäre so schön sagt, „formaljuristische“ Frage gestritten. Denn bloß, weil das Gericht jetzt die aufschiebende Wirkung der Klage des Babys angedroht hat, heißt das noch lange nicht, dass das Baby wirklich ein Bleiberecht erhalten wird. Sollte beispielsweise später die Klage der Eltern abgewiesen und die dort ergangene Abschiebungsandrohung bestandskräftig werden, so stünde zu befürchten, dass das Gericht dann auch keine Einwände mehr gegen die Abschiebungsandrohung gegen das Kind haben wird.

Selbst wenn das Gericht die Abschiebungsandrohung jedoch rechtskräftig aufheben sollte, heißt das nicht, dass das Kind dann wirklich in Deutschland bleiben darf. Denn die ABH kann auch nach Maßgabe des § 59 AufenthG selbst eine Abschiebungsandrohung erlassen. Sie muss dann damit eben bloß warten, bis die Ablehnung des Asylantrages der Eltern bestandskräftig wird.

(Sollte hingegen die Klage der Eltern erfolgreich sein, so wird sicher auch das Kind in irgendeiner Form ein Aufenthaltsrecht bekommen.)

Was hat das mit GEAS zu tun?

In den zitierten Berichten wird allenthalben betont, dass der Asylantrag des Kindes, der erst nach Wirksamwerden der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gestellt worden sei, im erweiterten beschleunigten Verfahren nach der neuen Asylverfahrensverordnung geprüft worden sei. Das ist auch plausibel, denn die neuen Vorschriften lassen diese Vorgehensweise zu. Allerdings behauptet zumindest LTO unter Verweis auf eine Stellungnahme des BAMF, dass auch die Asylanträge der Eltern als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt worden seien. Auch da war es schon nach „altem Recht“ so, dass die Klage nicht per se aufschiebende Wirkung hatte, sondern nur, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hatte. Dies mag hier geschehen sein. Insofern dürften sich die praktischen Auswirkungen der GEAS-Reform für gerade diesen Fall wohl eher in Grenzen halten.

Indes führt die drastische Ausweitung der „beschleunigten Verfahren“ sicher auch zu einem erheblichen Anstieg von Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“, damit zu mehr Klagen ohne aufschiebende Wirkung, damit auch zu deutlich mehr Eilverfahren und also einer zusätzlichen Belastung der Verwaltungsgerichte. Dies erklärt, warum sich das Gericht hier darüber beschwert, über die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohungen entscheiden zu müssen, mit deren Vollzug ohnehin bis auf Weiteres nicht zu rechnen ist: Aus Sicht der Verwaltungsgerichte ist es hier schlicht überflüssige, zusätzliche Arbeit.

Kritisieren kann man freilich auch, dass es nunmehr überhaupt möglich ist, Asylanträge von türkischen (und vielen anderen) Staatsangehörigen in derartigen beschleunigten Verfahren zu prüfen. Hierbei handelt es sich aber um politische Entscheidungen, die nicht primär dem BAMF anzulasten sind, sondern an der vielmehr die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP beteiligt war.

Die Rückführungsverordnung

Konservative und extreme Rechte haben in der Zwischenzeit eine Rückführungsverordnung erlassen, die die Rückführungsrichtlinie ersetzen wird. In dieser Verordnung stehen gruselige Dinge drin, wie die „Retung Hubs“, die es ermöglichen sollen, Abschiebungszentren außerhalb der EU zu errichten. Aber darum soll es hier nicht gehen.

Fraglich ist, ob die vom EuGH zur Rückführungsrichtlinie entwickelte Rechtsprechung dann noch weiter anwendbar bleiben wird. Der EuGH hat seine Rechtsprechung im Wesentlichen mit Art. 5 der Rückführungsrichtline begründet. Eine Vorschrift, die inhaltlich wirklich 1:1 der bisherigen Rückführungsrichtlinie entspricht, ist in der Rückführungsverordnung jedoch nicht mehr vorhanden. Immerhin verpflichtet Art. 15 Rückführungsverordnung die Mitgliedstaaten weiterhin, „dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen“. Art. 5 Abs. 10 Rückführungsverordnung bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Abschiebungshindernisse den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) hindern. Es würde mich daher nicht überraschen, wenn die Behörden in einem Jahr, wenn die Verordnung wirksam wird, sich unter Hinweis auf diese Vorschrift auf den Standpunkt stellen wird, dass die Rechtsprechung des EuGH aus den letzten fünf Jahren zu diesem Komplex überholt sei. Das letzte Wort wird wiederum der EuGH selbst haben.

Fazit

Die Abschiebungspraxis Deutschland und der Union ist menschenfeindlich und rassistisch, so wie sie ist. Es ist richtig und wichtig, sie als solche zu kritisieren. Ich bin aber der Überzeugung, dass es ebenfalls richtig und wichtig ist, dabei bei den Fakten zu bleiben, die sind nämlich schon unerträglich genug. In diesem Sinne sind auch gut gemeinte falsche Behauptungen immer noch falsche Behauptungen, und ich halte es für notwendig, sie zu korrigieren.


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