Nach der 29. und der 21. Kammer sowie der 22. Kammer hat sich jetzt auch die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf mit diesem Beschluss der Auffassung angeschlossen, dass das sog. „offene Kirchenasyl“ auch nach Maßgabe der AMM-VO, die die Dublin-III-VO im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ersetzt hat, nicht als „Flucht“ zu bewerten sei. Erfreulich an dieser Entscheidung ist, dass sie sich vergleichsweise ausführlich mit der Definition von Flucht in Art. 2 Abs. 17 AMM-VO auseinandersetzt, und dabei explizit zu dem Ergebnis kommt, dass das offene Kirchenasyl auch nach dieser Definition nicht als Flucht zu bewerten ist.
Zu diesem Ergebnis kommen zwar auch die meisten anderen erstinstanzlichen Entscheidungen, die bislang zu diesem Thema bekannt geworden sind (vgl. hierzu diese Aufzählung auf der Website der ökumenischen Arbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche; explizit anderer Auffassung dort wohl nur VG Bayreuth), in den meisten dieser Entscheidungen setzt man sich aber nicht recht mit besagter Definition auseinander, sondern verschiebt das Problem eher auf eine formale Ebene, auf der vor allem die unzureichende Belehrung der Betroffenen gerügt wird.
Dabei wird der Begriff der „Flucht“ in Art. 2 Abs. 17 AMM-VO wie folgt definiert:
„Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa:
a) das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen,
b) die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder
c) die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird;
Das Gericht betont jetzt in diesem Beschluss zutreffend, dass Personen, die sich im offenen Kirchenasyl befinden, eben nicht der Verfügung der zuständigen Behörden entziehen, da die Behörden ja eben wissen, wo sie sich aufhalten, und die Abschiebung mithin jederzeit vollziehen könnten, wenn sie wollten:
Hiernach waren die Antragsteller nicht flüchtig. Sie haben zwar die ihnen zugewiesene Wohnung verlassen und sich am 15. Juni 2026 ins Kirchenasyl nach begeben. Das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde wurden über den Eintritt ins Kirchenasyl und die genaue Anschrift der Kirchengemeinde aber am selben Tag in Kenntnis gesetzt, so dass der Aufenthaltsort der Antragsteller bekannt war.
Damit lag weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Hindernis vor, das die Einhaltung der Überstellungsfrist hätte vereiteln können. Die zuständigen Behörden waren aufgrund des Kirchenasyls weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen. Im Fall des Kirchenasyls verzichtet der Staat vielmehr bewusst darauf, sein Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Ein in der Sphäre der Antragsteller liegendes Hindernis für den Vollzug der Überstellung, wie insbesondere im Fall des Untertauchens, ist nicht gegeben.
Dies war unter Geltung der Dublin-III-VO gefestigte und auch höchstrichterliche Rechtsprechung. Das VG Düsseldorf bezieht sich nun in dieser Entscheidung explizit auf die neue Defintion von „Flucht“ in Art. 2 Abs. 17 AMM-VO und stellt klar, dass sich diese bisherige Rechtsprechung auch auf diese Definition übertragen lässt:
Anders als die Dublin III-Verordnung enthält die AMM-VO in Art. 2 Abs. 17 eine Bestimmung des Begriffs der Flucht. Danach ist „Flucht“ eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c).
Auch nach diesen Maßgaben waren die Antragsteller nicht flüchtig, denn sie haben sich – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Verlängerung der Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung ergibt – weder der Verfügung der zuständigen Behörden entzogen, noch die Mitteilung der Abwesenheit von der ihnen zugewiesenen Unterkunft unterlassen. Die Antragsteller waren auch nicht deshalb flüchtig, weil sie am 25. September 2026 nicht unter ihrer Adresse in […] angetroffen werden konnten, so dass ihre Überstellung nach Kroatien scheiterte. Sowohl dem Bundesamt als auch der zuständigen Ausländerbehörde war bekannt, dass die Antragsteller nach dem negativen Abschluss der Härtefall-Prüfung durch das Bundesamt nicht in ihre Wohnung in […] zurückgekehrt, sondern weiterhin im Kirchenasyl unter der angegebenen Anschrift verblieben waren. Nachdem das Bundesamt den Vertretern der Kirchengemeinde am 27. Juli 2026 per E-Mail mitgeteilt hatte, mangels besonderer humanitärer Härten im Fall der Antragsteller kein Selbsteintrittsrecht auszuüben, teilte die Kirchengemeinde dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2026 mit, dass die Antragsteller im Kirchenasyl verbleiben wollten. Das Bundesamt hat die zuständige Ausländerbehörde hierüber mit Schreiben vom 28. Juli 2026 in Kenntnis gesetzt.
Eine erfreuliche und richtige Entscheidung. Es bleibt zu hoffen, dass diese Auffassung sich durchsetzen wird, um das Kirchenasyl als wertvolles und effektives Instrument der Menschenrechtsarbeit zu erhalten.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2026, 12 L 3084/26.A (Beschluss im Aufenthaltswiki)
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